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Teilweise abgefahrene, aber erkennbare Bodenmarkierung, kein Kundmachungsmangel

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2022/185ZVR 2022, 393 Heft 11 v. 4.11.2022

Der Umstand, dass eine Bodenmarkierung teilweise abgefahren wurde, führt nicht dazu, dass die ursprüngliche Kundmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Das verordnete Halte- und Parkverbot wäre nur dann nicht mehr zu beachten, wenn die Bodenmarkierung nicht mehr erkennbar wäre.

Ra 2021/02/0080

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