Der Umstand, dass eine Bodenmarkierung teilweise abgefahren wurde, führt nicht dazu, dass die ursprüngliche Kundmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Das verordnete Halte- und Parkverbot wäre nur dann nicht mehr zu beachten, wenn die Bodenmarkierung nicht mehr erkennbar wäre.
Ra 2021/02/0080