Die Auslegung einer Durchrostgarantie eines Kfz-Herstellers nach §§ 914 f ABGB begründet keine erhebliche Rechtsfrage.
Der Begriff der Durchrostgarantie ist so zu verstehen, dass kein Material des Stahlblechs mehr vorhanden ist, somit ein Loch besteht. Den Begünstigten der Garantie trifft die Behauptungs- und Beweislast, dass es zu einem Durchrosten von außen nach innen gekommen ist.