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Der fehlerfreie Umgang mit dem "außergewöhnlichen Umstand" Was Luftfahrtunternehmen alles zuzumuten ist

BeitragSchwerpunkt ReiserechtAufsatzJörg IglsederZVR 2021/123ZVR 2021, 257 - 263 Heft 7 und 8 v. 7.7.2021

Fluggesellschaften müssen bei Annullierungen und großen Verspätungen keine Ausgleichsleistung zahlen, wenn sie im Fall außergewöhnlicher Umstände "alle zumutbaren Maßnahmen" ergriffen haben oder diese ohnehin erfolglos geblieben wären. Angesichts des knappen Normtextes ist eine überaus kasuistische Rsp wenig überraschend - und auch nach mehr als 15 Jahren ist noch lang nicht alles gesagt.

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