Gelegentlich kommt es vor, dass die Reiselust bereits bei Ankunft am Zielflughafen erheblich geschmälert wird, weil das Reisegepäck beschädigt, verzögert oder - im schlimmsten Fall - gar nicht bei der Gepäckausgabe ankommt. In der Rs (FN ) wurde der EuGH diesbzgl erst unlängst mit Fragen in Bezug auf die Höhe des hieraus resultierenden Ersatzanspruchs sowie der dazugehörigen Beweislastverteilung konfrontiert. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher - und in Ergänzung zur Haftung für Personenschäden (FN ) - mit den entsprechenden Haftungsfragen bei Gepäcksschäden bzw -verlust.