Nach der Judikatur des VwGH zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs 2 KFG reicht es aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt (vgl etwa VwGH 23. 7. 2004, 2004/02/0224; 7. 3. 2016, Ra 2016/02/0006).
Ra 2021/02/0022
Nach der Judikatur des VwGH zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs 2 KFG reicht es aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt (vgl etwa VwGH 23. 7. 2004, 2004/02/0224; 7. 3. 2016, Ra 2016/02/0006).
Ra 2021/02/0022