Aus den Erläut zu der mit der 22. KFG-Nov, BGBl I 2003/60, neu eingeführten Regelung des § 101 Abs 1 lit e KFG (RV 23 BlgNR 22. GP ) kann abgeleitet werden, dass Tiere grundsätzlich zur "Ladung" iSd § 101 Abs 1 lit e KFG zählen und hierbei auf die "speziellen" Bestimmungen des - auf eine wirtschaftliche Tätigkeit abstellenden - Tiertransportgesetzes verwiesen wird. Aus dieser Umschreibung ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber Tiere im Geltungsbereich der genannten Bestimmung des KFG und vom Wortlaut auch mitumfasst wissen wollte. Ebenso zählen Tiere, die in einem Fahrzeug befördert werden, zur Ladung, weshalb sie gem § 61 Abs 1 StVO so zu verwahren sind, dass der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Die Sicherheitsmaßnahmen des § 101 Abs 1 lit e KFG sollen auch dem Schutz der beförderten Tiere dienen.