Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 9. 10. 2020, C.N.438.2020.TREATIES-XI.B.14, sind Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl 1973/522, zuletzt geändert durch BGBl III 2019/102) gem Art 14 Abs 3 des Übereinkommens angenommen worden.