I. Gem § 28 Abs 2 KFG gilt die Genehmigung eines einzelnen Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeugs ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht somit klar dafür, dass der Einzelgenehmigung iSd § 31 KFG dingliche Wirkung zukommt. IdS führen auch die GMat (RV 186 BlgNR 11. GP 83) zu § 28 Abs 2 KFG aus, dass die Genehmigung als "objektiver Feststellungsbescheid" ohne Rücksicht darauf gelten soll, wer der Erzeuger der Type, der Bevollmächtigte in Österreich oder der Besitzer des Fahrzeugs ist. Abgesehen davon spricht für die dingliche Wirkung insb die Objektbezogenheit der Einzelgenehmigung, ist doch für deren Erteilung gem § 31 Abs 1 und 2 zweiter Satz KFG (ebenso wie für die Erteilung der Typengenehmigung gem § 29 Abs 3 leg cit) ausschließlich die Erfüllung fahrzeugspezifischer (und nicht persönlicher) Kriterien maßgebend (was zur genannten Rechtsfolge der Gültigkeit der Genehmigung unabhängig davon, wer Fahrzeugbesitzer ist, führt).