Die RK einer Entscheidung steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der RK ist nur der konkrete Norminhalt der infrage stehenden Entscheidung, dh der Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Beh angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl VwGH 23. 4. 2003, 2000/08/0040).