Die in der Straßenverkehrsordnung aufgrund der COVID-Lage geschaffenen Möglichkeiten, einerseits die Gültigkeit des Wochenend- und Feiertagsfahrverbots durch V der BMK zu suspendieren sowie andererseits durch V das Gehen auf für den übrigen Verkehr gesperrten Fahrbahnen zu erlauben, wurden bis 31.