Nach der Rsp des VwGH sind die sich aus einschlägigen Vorstrafen für die Strafbemessung ergebenden Nachteile nicht als "Vollzug" dieser Vorstrafen anzusehen (vgl VwGH 9. 7. 1987, AW 87/10/0017). Nichts anderes kann für mögliche Folgen aus der Registrierung eines Schuldspruchs samt Ausspruch einer Ermahnung (vgl Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2 § 19 VStG Rz 13 lit b; Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren II8 68; und Ebner in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK2 § 33 Rz 6 betreffend Schuldspruch nach § 13 JGG) gelten.