Die bei einer Übertretung des Art 34 Abs 1, 3 und 5 VO (EU) 165/2014 heranzuziehende Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs 1 KFG. § 134 Abs 1b KFG trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die VO (EU) 561/2006 und VO (EU) 165/2014 anhand des Anh III der RL 2006/22/EG idF VO (EU) 2016/403 , ABl L 2016/74 v 19. 3. 2016 nach ihrer Schwere in vier Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als € 200,- bzw € 300,- und im Fall eines schwersten Verstoßes nicht weniger als € 400,- zu betragen hat. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des § 134 Abs 1b KFG - zu erfolgen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich § 134 Abs 1b KFG als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit § 134 Abs 1b KFG keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann (vgl erneut VwGH 15. 10. 2019, Ra 2019/02/0109).