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Pistensicherungspflicht auf Fun-Parks

RechtsprechungJudikaturN. N.ZVR 2021/208ZVR 2021, 422 - 423 Heft 12 v. 6.12.2021

§§ 1295, 1304 ABGB

Den Pistenhalter treffen bei Fun-Parks besondere Sicherungspflichten: Er muss das Gelände räuml so von der Piste abgrenzen, dass erstens ein angemessener Sturzraum zur Verfügung steht, zweitens eine Gefährdung der Pistenbenützer ausgeschlossen ist und drittens diese nicht unbeabsichtigt in den Fun-Park gelangen können.

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