Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gem § 5 Abs 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gem § 58 Abs 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
Ra 2021/02/0134