Sind Mitglieder einer Berufsgruppe "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen, wird nicht bewirkt, dass ihre Interessen iSd § 94f Abs 1 lit b Z 2 StVO spezifisch berührt werden.
V 14/2019
Sind Mitglieder einer Berufsgruppe "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen, wird nicht bewirkt, dass ihre Interessen iSd § 94f Abs 1 lit b Z 2 StVO spezifisch berührt werden.
V 14/2019