Die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeugs gem § 4 Abs 1 lit a StVO besteht bei jedem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden, und zwar unabhängig davon, in welcher Person und an welcher Sache ein Schaden eintrat. Stand der Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, dann ist er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, auch wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde (vgl VwGH 17. 6. 1992, 91/03/0286).