Zwischen einem Motorradlenker, der in einem Baustellenbereich vor einer Ampel an einer Kolonne vorbeifährt, dabei eine Sperrlinie überfährt und einen Reaktionsverzug zu verantworten hat, und einem entgegenkommenden Motorradlenker, der gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, die im Baustellenbereich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung überschreitet und ebenfalls zu spät reagiert, ist eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des die Sperrlinie überfahrenden Lenkers angemessen.