I. Die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheids ist die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung (vgl E 16. 9. 2011, 2010/02/0245).
I. Die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheids ist die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung (vgl E 16. 9. 2011, 2010/02/0245).