I. Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert, ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann (vgl VwGH 25. 11. 2005, 2005/02/0254).