I. Als Unterfrachtführer wird im Handelsrecht jener Frachtführer bezeichnet, der von einem anderen Frachtführer beauftragt wird, die von diesem selbst vertraglich geschuldete Beförderung der Güter zur Gänze oder zu einem Teil auszuführen. Auch der darüber abgeschlossene Unterfrachtvertrag ist ein Frachtvertrag, der vom vorangehenden Frachtführer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen wird. Zum Auftraggeber des Hauptfrachtführers steht der Unterfrachtführer grundsätzlich in keiner vertraglichen Beziehung. Ausnahmen gelten hingegen für den "qualifizierten" Unterfrachtführer, der das Gut aufgrund eines durchgehenden Frachtbriefs übernimmt (§ 432 Abs 2 UGB; für das internationale Transportwesen vgl Art 34 f CMR); er tritt dadurch in den Frachtvertrag des Hauptfrachtführers mit seinem Auftraggeber ein. Haupt- und Unterfrachtführer haften in diesem Fall für die ordnungsgemäße Erfüllung der Beförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Frachtbriefs solidarisch.