I. Die Anwendung des § 30 Abs 2 FSG setzt unter anderem voraus, dass der betreffende Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz iS der RL 2006/126/EG (vgl § 5 Abs 1 Z 1 FSG) in Österreich hat, in welchem Fall die Beh die Lenkberechtigung unter Heranziehung der §§ 24 bis 29 FSG zu entziehen hat. Im Gegensatz dazu ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz iS der RL 2006/126/EG (vgl § 5 Abs 1 Z 1 FSG) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen, indem ein Lenkverbot auszusprechen ist.