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Defekte Windschutzscheibe, § 10 Abs 1 KFG ist die übertretene Norm

Judikaturübersicht VerwaltungKFGJudikaturGerhard PürstlZVR 2020/192ZVR 2020, 344 Heft 10 v. 23.9.2020

Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks des KFG (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw Zulassungsbesitzer des Kfz (vgl § 102 Abs 1 und § 103 Abs 1 Z 1 KFG) nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG, sondern der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs 1 KFG strafbar (vgl VwGH 25. 1. 2005, 2004/02/0295).

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