Immer öfter setzen Verkehrssicherungspflichtige Hilfspersonen zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten ein. Es stellt sich dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen die eingesetzten Hilfspersonen dem Verkehrssicherungspflichtigen noch als Gehilfen zurechenbar sind und wann nicht mehr. Sollte die Hilfsperson nicht zurechenbar sein, ist die Frage zu klären, ob eine Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf selbständige Hilfspersonen zulässig ist. Kommt man zum Ergebnis der Zulässigkeit der Übertragung, sind die daran geknüpften haftungsrechtlichen Konsequenzen der beteiligten Personen zu klären. Kann sich der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige von seinen Verpflichtungen befreien bzw welche treffen ihn noch? Haftet die Hilfsperson, die die Verpflichtung selbständig wahrnimmt, direkt dem Geschädigten?