§ 28 JN; § 406 EO; Art 6, 7 Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004
Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland liegt insb vor, wenn eine ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde und eine Exekutionsführung im Inland geplant ist.