I. Im Vergleich zu § 43 StVO räumt § 20 Abs 2a StVO der Beh einen weiten Spielraum ein (Geschwindigkeitsbeschränkungen können auch global für ein gesamtes Ortsgebiet verordnet werden) und muss die Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich geeignet sein, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insb durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen.