Fahrlässigkeit iZm der Begehung eines Delikts iSd § 4 Abs 2 StVO bedeutet, dass dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Personen- oder Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 5. 10. 1994, 94/03/0099). Für die Annahme der fahrlässigen Begehung des § 4 Abs 2 StVO ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalls zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat (vgl VwGH 5. 10. 1994, 94/03/0099).