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Keine Einbeziehung der Verunstaltungsentschädigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

RechtsprechungJudikaturN. N.ZVR 2019/195ZVR 2019, 374 - 375 Heft 11 v. 22.10.2019

§ 231 Abs 3, §§ 1325, 1326 ABGB

Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung sind - anders als Ansprüche auf Verdienstentgang gegen einen Schädiger - nicht als Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes auf seinen Unterhalt anzurechnen und damit auch nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

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