§ 231 Abs 3, §§ 1325, 1326 ABGB
Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung sind - anders als Ansprüche auf Verdienstentgang gegen einen Schädiger - nicht als Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes auf seinen Unterhalt anzurechnen und damit auch nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.