§ 5 Abs 2 StVO
In der vorliegenden Entscheidung traf der EuGH Klarstellungen darüber, wann das Verhalten eines Fahrzeuglenkers als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gem. § 5 Abs 2 StVO zu qualifizieren ist.
VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175; VwGH 15.5.1991, 91/02/0006