Zusammenfassung: Gegenständlich erhebt der OGH die Frage zum Thema, ob aufgrund einer Wildberührung mit einem Kraftfahrzeug eine außergewöhnliche Betriebsgefahr und somit eine haftungsbegründende Fahrsituation ausgelöst wurde.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 3 EKHG; § 50 StVO