Art 18 Montrealer Übereinkommen; Art 33 Montrealer Übereinkommen; Art 49 Montrealer Übereinkommen; Art 38 Montrealer Übereinkommen
Die Entscheidung behandelt die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden, die durch die (Zwischen-)Einlagerung des Frachtguts in einem Zolllager außerhalb des Flughafens, entstehen können und präzisiert so den Haftungszeitraum einer "Luftbeförderung".