§ 1326 ABGB
Die Entscheidung behandelt die Verunstaltungsentschädigung bei Narben im Großzehenbereich und die damit verbundene Behinderung des Gangs und grenzt diese Ansprüche von den Ansprüchen aufgrund Schmerzengelds ab. Weiters wird die Angemessenheit der Verunstaltungsentschädigung bei bleibenden Narben erläutert.