Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass eine Regelung im Seeschifffahrtsgesetz, welche bloß zwei Vereine mit der Verleihung von Befähigungsnachweisen befasst, verfassungswidrig ist.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 2 Seeschiffahrtsgesetz