Zusammenfassung: Das erkennende Gericht hatte sich in verfahrensgegenständlicher Sache mit der Qualifikation einer überlangen Verfahrensdauer von 22 Monaten in einer Rechtssache nach § 5 Abs 1 StVO als Milderungsgrund zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: § 19 VStG; § 5 Abs 1 StVO