Zusammenfassung: Der VwGH ging der Frage nach, ob ein Verfahren, in dem die Aufforderung zur Auskunftserteilung iSd § 103 Abs 2 KFG ergeht, als Administrativverfahren zu beurteilen ist und ob in diesen Fällen die Zuständigkeit des UVS begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 123 Abs 1 KFG; § 123 Abs 4 KFG