Zusammenfassung: In Hinblick auf die Entziehung einer Lenkberechtigung aufgrund der stetigen Alkoholisierung eines Betroffenen und in Bezug auf den späteren Erwerb einer tschechischen Lenkberechtigung setzt sich die erkennende Instanz in vorliegender Sache eingehend mit Fragen der Umgehung des entsprechenden Bescheids auseinander.