Zusammenfassung: Gegenständliche Sache hatte sich mit Beweislastfragen hinsichtlich der Nichtbekanntgabe des Lenkers iZm einer "Radarstrafe" zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVO
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Zusammenfassung: Gegenständliche Sache hatte sich mit Beweislastfragen hinsichtlich der Nichtbekanntgabe des Lenkers iZm einer "Radarstrafe" zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVO
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