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rk Bescheid, aus dem Rechte erwachsen sind; keine nachträgliche amtswegige Behebung

Judikaturübersicht VerwaltungVerwaltungsverfahrenBearb. v. Dr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in WienZVR 2010/128ZVR 2010, 275 Heft 7 und 8 v. 1.7.2010

Zusammenfassung: In seiner Entscheidung hat der UVS Steiermark klargestellt, dass § 68 Abs 2 AVG die gänzliche Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts oder seine Abänderung zum Nachteil der Partei in einem Einparteienverfahren verbietet.

Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 2 AVG

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