Zusammenfassung: In seiner Entscheidung hat der UVS Steiermark klargestellt, dass § 68 Abs 2 AVG die gänzliche Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts oder seine Abänderung zum Nachteil der Partei in einem Einparteienverfahren verbietet.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 2 AVG