§ 15a GGBG
Hier hatte der VwGH die Rechtsnatur des vom BMVIT ausgearbeiteten Mängelkatalogs zu qualifizieren und festgestellt, dass dieser lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln, aber keine verbindliche Rechtsvorschrift darstellt.
VwGH 23.11.2009, 2008/03/0115