§ 29b StVO
Mit vorliegendem Judikat stellt der VwGH klar, dass vom Wortlaut des § 29b StVO der Haltezeitraum auf das Ein- und Aussteigen, nicht aber auf weitere Tätigkeiten (Begleiten einem Zielort) erstreckbar ist.
VwGH 18.12.2009, 2009/02/0307
§ 29b StVO
Mit vorliegendem Judikat stellt der VwGH klar, dass vom Wortlaut des § 29b StVO der Haltezeitraum auf das Ein- und Aussteigen, nicht aber auf weitere Tätigkeiten (Begleiten einem Zielort) erstreckbar ist.
VwGH 18.12.2009, 2009/02/0307