Zusammenfassung: Der BGH hatte in vorliegendem Fall die Haftung für KfZ Schäden durch entlaufene Rinder zu beurteilen. Vor allem war die Haltung der Tiere auf einer zu kleinen Koppel und die Funktionalität des Zauns zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 833 Abs 2 dBGB; Art 3 Abs 1 dGG