Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung mit der Frage, ob die Unterlassung einer technisch möglichen Nachrüstung einem Betreiber den Entlastungsbeweis im Hinblick auf § 9 EKHG nimmt. Im Anlaßfall kam ein Passagier beim Aussteigen aus einem IC-Zug zu Sturz, als er diesen bereits im Bahnhof zu spät verlassen wollte, wobei er sich schwer verletzte.
Rechtsgrundlagen: § 9 EKHG