Zusammenfassung: Der UVS Steiermark beschäftigte sich hinsichtlich des Einbiegens in einen von zwei Fahrstreifen mit der Frage, ob die Regelung des § 11 StVO über den Fahrstreifenwechsel auch Aspekte im Hinblick auf eine Vorrangregelung beinhalten kann oder ob in diesem Fall ein weiteres gesondertes Delikt vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 StVO; § 19 Abs 4 StVO; § 11 Abs 2 StVO; § 19 Abs 7 StVO