Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt der deutsche BGH fest, dass sich der Tatrichter bei Ermittlung und Schätzung des Haushaltsführerschadens mangels abweichender konkreter Gesichtspunkte an der Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann orientieren dürfe.
Rechtsgrundlagen: § 843 Abs 1 BGB