Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt der deutsche BGH fest, dass bei Mitverschulden des Geschädigten der mit der Schadensschätzung betraute SV den Restwert nur auf der Basis des dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markts zu ermitteln habe.
Rechtsgrundlagen: § 249 BGB; § 254 BGB