Zusammenfassung: Der VwGH ging der Frage nach, ob eine Entziehungsdauer iSd § 25 Abs 3 FSG von weniger als 3 Monaten festgesetzt werden darf.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 FSG; § 7 Abs 4 FSG; § 25 Abs 3 FSG
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Zusammenfassung: Der VwGH ging der Frage nach, ob eine Entziehungsdauer iSd § 25 Abs 3 FSG von weniger als 3 Monaten festgesetzt werden darf.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 FSG; § 7 Abs 4 FSG; § 25 Abs 3 FSG
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