§ 106 Abs 2 KFG; § 393 ZPO; § 1304 ABGB
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage des Mitverschuldens eines Beifahrers, der bei einem Verkehrsunfall nicht angegurtet war und unter Drogen- und Alkoholeinfluss stand, zu befassen. Der OGH äußerste sich dazu, wie das Mitverschulden im Spruch eines Zwischenurteils zu formulieren ist.