§ 19 Abs 7 StVO
Bei der Beurteilung einer Vorrangverletzung wird vom VwGH als zwingend zu konkretisierendes Sachverhaltselement die Feststellbarkeit der Entfernung der kollidierenden Fahrzeuge so wie die ungefähre Geschwindigkeit erachtet.
VwGH 27.2.2009, 2008/02/0048