§ 97 Abs 2 StVO
In vorliegender Entscheidung wurde thematisiert, dass kein subjektives öffentliches Recht auf Bestellung oder Innehabung der Funktion als Straßenaufsichtsorgan besteht eben so wie kein Recht auf Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung zum Sondertransportbegleiter gegenständlich ist.