§ 1 Abs 4 FSG; § 8 Abs 5 FSG
Der VwGH hatte zu entscheiden, ob eine Verwaltungsstrafe, die aufgrund Fahrens mit abgelaufener (italienischer) Lenkerberechtigung verhängt wurde, rechtswidrig war. Der Bf brachte vor, dass seine Lenkerberechtigung zwar abgelaufen war, er nach italienischem Recht jedoch mit einer ärztlichen Bestätigung weiterhin berechtigt gewesen wäre, sein Fahrzeug zu lenken.