Zusammenfassung: Das LGZ Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Geschädigter, der es unterlässt, Kontakt mit dem Bestbieter der sog "Wrackbörse" aufzunehmen, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt.
Rechtsgrundlagen: § 1304 ABGB; § 1323 ABGB; § 1332 ABGB